„Von einem bekannten Wissenschaftler gehen uns die nachfolgenden Ausführungen zu, die sich mit den letzten Vorgängen in Deutschland unter einem besonderen Aspekt beschäftigen. Seit einigen Wochen erhalte ich mündliche und schriftliche Berichte, aus denen hervorgeht, dass unter den homosexuell veranlagten Personen Deutschlands eine schwere Panik ausgebrochen ist. Sie gleicht ungefähr dem panischen Schrecken, der sich der deutschen Juden nach dem 1. April 1934, dem Boykotttage, bemächtigte. Diese Angstzustände der Homosexuellen begannen bereits an dem blutigen 30. Juni 1934, […] doch das wahre Entsetzen hat sie erst seit der Nacht vom 8. bis 9. Dezember gepackt, in der viele Hunderte von ihnen in den Wirtschaften, in denen sie sich treffen, von der geheimen Staatspolizei überrascht, gefangen genommen und direkt in Konzentrationslager verbracht wurden, wo man sie mit wüsten Beschimpfungen und Misshandlungen empfing.“

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Meisinger
„Geheimrat Dr. Schäfer vom Reichsjustizministerium teilt unter Bezugnahme auf die Besprechungen betreffend Änderung des § 175 RStGB. fernmündlich mit, dass der § 175 nunmehr folgende Fassung erhalten wird: „Ein Mann, der mit einem anderen Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von einer Strafe absehen.“ Für diese Fassung liegt bereits die Genehmigung des Stellvertreters des Führers vor. Der Gesetzentwurf wird in der kommenden Woche dem Kabinett vorgelegt. Es besteht kein Zweifel, dass das Kabinett ebenfalls dem Gesetzentwurf zustimmen wird.

gez. Meisinger", Referat II S“ 07.05.1935
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Das "Dritte Reich" von 1933 bis 1945 und die Verschärfung des § 175
Statt, wie 1929 in der Weimarer Republik, die einfache Sexualität unter Männern legalisieren zu wollen, hatten die Nationalsozialisten nichts besseres zu tun, als dieses menschenunwürdige Gesetz aus der Kaiserzeit noch zu verschärfen. Ab 01. September 1935 galt in Deutschland ein neuer § 175. So war nicht nur die beischlafähnliche Handung (Oral- und Analverkehr) strafbar, sondern jegliche homosexuelle Handlung. Das reichte von Berührungen, Küssen bis zu gegenseitiger Onanie. Mit dem neu eingeführten § 175a konnte man bei der Verführung Minderjähriger (unter 21 Jahre), Nötigung, Prostitution oder sonstiger Abhängigkeitsverhältnisse härter bestraft werden. Die Veränderung dieses Gesetzes hatte zur Folge, dass die nach § 175 Angeklagtengegenüber einer voreingenommenen Justiz immer schlechtere Chancen auf ein faires Verfahren hatten. So waren 1936 die Einstellungen von Verfahren wegen § 175 zurückgegangen. Auch die meisten Gnadengesuche und Hafterleichterungen für Gefangene, die nach § 175 verurteilt worden sind, wurden abgelehnt.

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